Der Widerstandsparagraph Artikel 20, Absatz 4, GG

In einem anderen Blog-Post habe ich festgestellt, daß der Artikel 20, Absatz 4, Grundgesetz ein Papiertiger ist. Eine Beruhigungspille, die man 1968 den Kritikern der Notstandsparagraphen, die das Grundgesetz faktisch aushebeln können, zu besänftigen.

Nun will anscheinend jemand, daß das Verfassungsgericht genau definiert – bzw. sich dazu äußert – wie man das Widerstandsrecht (ein natürliches Recht, in Wortform gegossen) – denn auslegen darf. Dafür führt der Kläger diverse Verfassungsbrüche diverser Bundesregierungen zur Bewertung an. Namentlich Beteiligung an  Vorbereitung und Unterstützung von Angriffskriegen ohne UN-Mandat. Er möchte wissen, ob und wie man bei offensichtlichen Rechtsbrüchen der Regierung gegen diese vorgehen kann und darf.

Bin gespannt, ob das überhaupt angenommen wird und was dann entschieden wird, falls sich das Gericht damit beschäftigt. Denn beim Widerstandsrecht handelt sich durchaus um ein fundamentales Recht. Hier der Link zur Klageschrift:

https://sapereaudebrd.wordpress.com

(Ich persönlich glaube nicht, daß das Erfolgsaussichten hat. Aber man soll die Hoffnung ja nie aufgeben. Denn das könnte sich – um zum Thema des Blogs zurückzukommen – auf das Waffenrecht auswirken).

7 Kommentare zu „Der Widerstandsparagraph Artikel 20, Absatz 4, GG“

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