Verhältnismässigkeit

Wieder einmal hatte ich eine Diskussion mit jemandem der mir erzählen wollte, daß man im Notwehrfall auf die Verhältnismäßigkeit zu achten hätte. Die Person bestand sogar auf ihrer Ansicht, als ich sie aufforderte mir in den §§ 32–35 StGB die Stelle zu zeigen, in der eine Verhältnismäßigkeit gefordert wird. (Hint: Das Wort kommt da nicht vor).

Der Versuch in das Notwehrgesetz eine Verhältnismäßigkeit hineinzuinterpretieren ist völlig irrsinnig. Notwehr dient dem eigenen Schutz, aber nicht dem des Angreifers.

Würde der Täter nicht angreifen, müsste man sich auch nicht verteidigen. Man wäre also auch nicht gezwungen Gewalt anzuwenden, die den Täter verletzen oder gar töten könnte. Der Täter begibt sich also durch seine eigenen Handlungen in Gefahr. Warum sollte das Opfer bei der Verteidigung seiner Menschenrechte (Leib, Leben, Freiheit, Eigentum) Rücksicht nehmen müssen?

Für jeden halbwegs vernünftigen Menschen ist es offensichtlich, daß man – wenn man nur Sekundenbruchteile zum Reagieren hat – keine Zeit übrig ist, noch über Krafteinsatz oder Methoden der Selbstverteidigung nachzudenken. Der Gesetzgeber dachte bei der Abfassung des Gesetzes genau so.

Das Notwehrrecht begnügt sich wird ”Erforderlichkeit” und ”Gebotenheit”, was mehr als genug juristische Streitpunkte offen lässt. Man darf zur Verteidigung seines Eigentums, seiner körperlichen Unversehrtheit und seines Lebens ein Menschenleben vernichten, wenn es „erforderlich“ ist.

Wer kommt also auf die absurde Idee so etwas wie ”Verhältnismäßigkeit” zu fordern?

Nun, das sind vor allem Leute, die keine Vorstellung von der Realität haben und häufig jeden der Gewalt einsetzt als Täter ansieht. Selbst wenn sich ein Opfer erfolgreich gegen einen Täter wehrt, findet eine ”Täter–Opfer–Umkehr” statt. Ein gutes Opfer ist eins, das man bedauern und bemitleiden kann, eins das es dem Außenstehenden erlaubt, sich selbst besser zu fühlen, weil es nicht ihn erwischt hat.

Wehrt sich das Opfer erfolgreich, dann ändert sich die Sichtweise schlagartig. Plötzlich sind solche bescheuerte ”Gutmenschen” (sorry, anders kann man es nicht ausdrücken) auf Seiten des Täters und es werden allerhand Ausreden und Rationalisierungen für die Aktionen des Täters herangezogen. Beliebt sind ”traumatische Erlebnisse”, ”schwere Kindheit”,  ”PTBS”, ”Ort der Herkunft”, ”Religion”, usw. Die abstruse Ableitung lautet also: ”Der arme Mensch konnte nicht anders – das war seine Notwehr gegen die Umstände oder die herrschenden Zustände”. Ignoriert wird dabei immer das oft ellenlange Strafregister des Täters und daß so ein Verhalten überall auf der Welt geächtet ist. Ungeachtet der Zustände.

Wie krank ist eine Gesellschaft in der Täterschutz über dem Opferschutz steht?

”Verhältnismäßigkeit” im Notwehrfall ist Täterschutz.

https://lawgunsandfreedom.wordpress.com/2016/04/04/zivilcourage/

https://lawgunsandfreedom.wordpress.com/2013/01/09/waffenkontrolle-aus-opfersicht/

9 Kommentare zu „Verhältnismässigkeit“

  1. Immer der gleiche Bullshit!

    VM ist eine „normierte Güterabwägung“ und damit klar im Verwaltungsrecht angesiedelt.
    Weder Notwehr noch Nothilfe haben etwas mit VM zu tun, denn dort geht es um „erforderlich“ und „geboten“!

    VM wird nur von realitätsgepamperten schmerzfreien selbsternannten Bessermenschen gefordert wo diese nichts zu suchen hat.

  2. Hatte gestern Abend einen Vortrag mit dem Titel „Verhaltensregeln für Jagdausübende bei aggresiv auftretende Personen im Jagdbezirk“.
    In diesem hat der vortragende Polizeihauptkommisar ebenfalls das hohe Lied der Verhältnismässigkeit angestimmt. Auch hier gehört dieses „Unwort“ immer noch zum polizeilichen Grundtenor, ebenso natürlich bei unseren Staatsanwälten und Richtern.

    1. Bei mir nicht! Man darf in solchen Fällen schon die Frage nach dem Parteibuch der Kollegoiden aufwerfen!

    1. Weil man damit intellektuell wehrlosen Bürgern Sand ins Denkgetriebe streuen will? Oder selbst schlicht ahnungslos ist?

      Man stelle ich doch nur mal eine VM Prüfung bei Notwehr vor! So mit Anhörung aller Beteiligte etc…

  3. Dass Verhältnismäßigkeit hier kein Gesetzesinhalt ist wussten wir nicht. Allerdings ist es in den meisten westlichen Ländern ein Konzept im Training der Polizei. In den USA gilt die „escalation of force“ Regel, warum auch jeder Beamte mit Tonfa, Pfefferspray, Taser und schleißlich Schusswaffe so trainiert, als hätte er jeweils die Zeit sich der genauen Situation mit dem exakten Instrument (Waffe) anzupassen.
    Dies sind natürlich nur die Resultate der poilitisch korrekten Träume der Schreibtisch-Offfiziere.
    Die Lethalität von Messerattacken wird durch den sogenannten „Tuller-Drill“ demonstriert. Wo es später vor Gericht heißt: „…der hatte doch „NUR“ ein Messer – mussten Sie ihn denn gleich erschießen?“
    Berühmter Spruch der unbedarften Bürger: „Warum hat er ihn nicht erst in die Beine geschossen…“
    Selbst innerhalb der Behörden kursieren solche Mythen. Bei der Waffenausbildung kein Wunder…

    1. Behördenmitarbeiter unterliegen auch in Deutschland anderen Auflagen als Privatpersonen. Da gibt es tatsächlich so etwas wie Verhältnismäßigkeit, basierend auf der Annahme, daß ein gut geschulter Polizist eine Situation besser einschätzen kann als ein Zivilist und deshalb verhältnismäßig reagieren kann. Der Gedanke ist plausibel, aber in Realität doch häufig eher Wunschdenken.

      Für Zivilisten gilt das, was ich geschrieben habe.

      1. Erstaunlich, aber Danke für die Aufklärung. (Es gibt da noch andere Gesetzes-Mythen, die sich in die Gehirne der Allgemeinheit eingebrannt haben, z.B. „Beamtenbeleidigung“, was als Tatbestand seit dem Ende Preussens in der BRD keine Gültigkeit mehr hat)
        HG

        1. Tatsächlich gibt es Bestrebungen, „Beamtenbeleidigung“ wieder durch die Hintertür einzuführen. Die Satire wird permanent von der Realität übertroffen. Schlechte Zeiten für politische Kabarettisten.

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