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Verhältnismässigkeit

Wieder einmal hatte ich eine Diskussion mit jemandem der mir erzählen wollte, daß man im Notwehrfall auf die Verhältnismäßigkeit zu achten hätte. Die Person bestand sogar auf ihrer Ansicht, als ich sie aufforderte mir in den §§ 32–35 StGB die Stelle zu zeigen, in der eine Verhältnismäßigkeit gefordert wird. (Hint: Das Wort kommt da nicht vor).

Der Versuch in das Notwehrgesetz eine Verhältnismäßigkeit hineinzuinterpretieren ist völlig irrsinnig. Notwehr dient dem eigenen Schutz, aber nicht dem des Angreifers.

Würde der Täter nicht angreifen, müsste man sich auch nicht verteidigen. Man wäre also auch nicht gezwungen Gewalt anzuwenden, die den Täter verletzen oder gar töten könnte. Der Täter begibt sich also durch seine eigenen Handlungen in Gefahr. Warum sollte das Opfer bei der Verteidigung seiner Menschenrechte (Leib, Leben, Freiheit, Eigentum) Rücksicht nehmen müssen?

Für jeden halbwegs vernünftigen Menschen ist es offensichtlich, daß man – wenn man nur Sekundenbruchteile zum Reagieren hat – keine Zeit übrig ist, noch über Krafteinsatz oder Methoden der Selbstverteidigung nachzudenken. Der Gesetzgeber dachte bei der Abfassung des Gesetzes genau so.

Das Notwehrrecht begnügt sich wird ”Erforderlichkeit” und ”Gebotenheit”, was mehr als genug juristische Streitpunkte offen lässt. Man darf zur Verteidigung seines Eigentums, seiner körperlichen Unversehrtheit und seines Lebens ein Menschenleben vernichten, wenn es „erforderlich“ ist.

Wer kommt also auf die absurde Idee so etwas wie ”Verhältnismäßigkeit” zu fordern?

Nun, das sind vor allem Leute, die keine Vorstellung von der Realität haben und häufig jeden der Gewalt einsetzt als Täter ansieht. Selbst wenn sich ein Opfer erfolgreich gegen einen Täter wehrt, findet eine ”Täter–Opfer–Umkehr” statt. Ein gutes Opfer ist eins, das man bedauern und bemitleiden kann, eins das es dem Außenstehenden erlaubt, sich selbst besser zu fühlen, weil es nicht ihn erwischt hat.

Wehrt sich das Opfer erfolgreich, dann ändert sich die Sichtweise schlagartig. Plötzlich sind solche bescheuerte ”Gutmenschen” (sorry, anders kann man es nicht ausdrücken) auf Seiten des Täters und es werden allerhand Ausreden und Rationalisierungen für die Aktionen des Täters herangezogen. Beliebt sind ”traumatische Erlebnisse”, ”schwere Kindheit”,  ”PTBS”, ”Ort der Herkunft”, ”Religion”, usw. Die abstruse Ableitung lautet also: ”Der arme Mensch konnte nicht anders – das war seine Notwehr gegen die Umstände oder die herrschenden Zustände”. Ignoriert wird dabei immer das oft ellenlange Strafregister des Täters und daß so ein Verhalten überall auf der Welt geächtet ist. Ungeachtet der Zustände.

Wie krank ist eine Gesellschaft in der Täterschutz über dem Opferschutz steht?

”Verhältnismäßigkeit” im Notwehrfall ist Täterschutz.

https://lawgunsandfreedom.wordpress.com/2016/04/04/zivilcourage/

https://lawgunsandfreedom.wordpress.com/2013/01/09/waffenkontrolle-aus-opfersicht/